Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN
des Sachverständigen Mag. Dr. Christian Spendel
(einsehbar unter https://www.sv-spendel.at/)
1. Anwendungsbereich
Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Sachverständigen und seinen Auftraggebern über Gutachten, Beratungen, Prüfungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Sachverständige verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. Der Sachverständige ist bestrebt, den Erfahrungsschatz aus allen bisherigen Aufträgen für den Auftraggeber nutzbar zu machen. Der Sachverständige führt den ihm erteilten Auftrag unter seiner persönlichen Verantwortung aus. Die Heranziehung von seiner Aufsicht unterstehenden Hilfskräften ist zulässig.
2.2 Der Auftraggeber wird andere Gutachter während der Laufzeit des Vertrages im Aufgabengebiet des Sachverständigen nur nach vorheriger Zustimmung des Sachverständigen einsetzen.
3. Termine
Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt ihr Ablauf, sobald die Parteien über alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der Auftraggeber dem Sachverständigen alle nach dem Vertrag zu überlassenden Unterlagen, Informationen oder sonstigen Materialien ausgehändigt hat.
4. Vorzeitige Auflösung des Vertrages
4.1 Der Sachverständige kann aufgrund der Standesregeln verpflichtet sein, einen Gutachtensauftrag wegen Interessenskonflikten abzulehnen. Dies kann auch erst während der Gutachtenserstattung erkennbar werden. In diesem Falle entfällt ein Entgeltanspruch des Sachverständigen, ausgenommen in Fällen, in denen der Auftraggeber jene Informationen verschwiegen hat, die für den Auftraggeber erkennbar im Hinblick auf einen möglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wären.
4.2 Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat der Sachverständige Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit auf alleiniges Verschulden des Sachverständigen zurückzuführen ist.
4.3 Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten, erhält der Sachverständige über die unter Punkt 4.2 erwähnte Vergütung hinaus pauschalierten Schadensersatz im Ausmaß von 35 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts unter Vorbehalt weiterer Ansprüche.
5. Verschwiegenheitsverpflichtung und Herausgabe von Unterlagen
5.1 Der Sachverständige verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber erhält, vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Auftragserteilung selbst wird auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers Dritten nur mit seiner Genehmigung mitgeteilt.
5.2 Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Sachverständige auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Sachverständigen und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Sachverständige kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, auf dessen Kosten Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
6.1 Der Auftraggeber hat den Sachverständigen vor Vertragsabschluss auf besondere Risiken, außerordentliche Schadenmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenhöhen hinzuweisen.
6. Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.2 Zur Feststellung möglicher Befangenheit ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Sachverständigen alle an der Streitsache direkt oder indirekt Beteiligten sowie die potentiellen Empfänger des Gutachtens unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
6.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Sachverständigen kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Dazu benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der für die Koordination von Terminen zwischen dem Sachverständigen und den Mitarbeitern des Auftraggebers und für die Beschaffung von Unterlagen zuständig ist. Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch des Sachverständigen für angemessene Arbeitsmöglichkeiten an den Befundorten.
6.4 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Sachverständigen auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere allfällig vorhandene weitere Gutachten in derselben Sache sowie der Wert des Befundgegenstandes. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Befundaufnahme bekannt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen alle geänderten Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
6.5 Auf Verlangen des Sachverständigen hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
6.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich vollständige Endversionen des Gutachtens weiterzugeben. Insbesondere wird er also weder Entwürfe noch Teile des Gutachtens ohne Rücksprache mit dem Sachverständigen weiterleiten.
7. Leistungsabnahme
7.1 Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber diese nicht gegenüber dem Sachverständigen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Übergabe schriftlich beanstandet.
7.2 Teilleistungen gelten einzeln gemäß Punkt 7.1 als abgenommen.
8. Gewährleistung
8.1 Soweit der Sachverständige Dienstleistungen erbringt, schuldet er dem Auftraggeber keinen Erfolg. Es obliegt alleine dem Auftraggeber, die aus den Dienstleistungen des Sachverständigen resultierenden Entscheidungen zu treffen.
8.2 Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aus einem Irrtum über die Mängelfreiheit unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Entdeckung gegenüber dem Sachverständigen schriftlich unter genauer Bezeichnung von Art und Umfang zu rügen. Andernfalls gilt die vertragliche Leistung als ordnungsgemäß erbracht.
9. Haftung des Sachverständigen
9.1. Die Haftung des Sachverständigen für vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche des Auftraggebers besteht, außer im Falle einer Körperverletzung, nur dann, wenn der Sachverständige oder sein Erfüllungsgehilfe zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Der Auftraggeber hat das Verschulden des Sachverständigen nachzuweisen.
9.2 Der Sachverständige haftet nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schädigenden Ereignisses unter Berücksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft unbekannten Umstände vorhersehbar war.
9.3 Der Sachverständige haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlegen des Auftraggebers gemäß Punkt 6 verursacht wurden.
9.4 Die Haftung des Sachverständigen ist auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der Schaden verursacht wurde, beschränkt. Der Sachverständige haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder Mängelfolgeschäden.
9.5 In jedem Fall ist die Haftung des Sachverständigen mit einem Betrag in Höhe von EUR 400.000,00 beschränkt.
9.6 Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Der vorliegende Vertrag begründet keine Pflichten zugunsten Dritter. Ausgenommen davon sind die dem Sachverständigen bei Beauftragung namentlich genannten Empfänger des Gutachtens. Gegenüber diesen haftet der Sachverständige wie gegenüber dem Auftraggeber. Keinesfalls kann ein Dritter Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen.
9.8 Die Bestimmungen des Punktes 9 gelten insbesondere auch für Verzugsschäden.
10. Verjährung und Präklusion
10.1 Soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungs- oder Präklusivfristen gelten, verfallen sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen, wenn diese vom Auftraggeber nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe der Leistung gerichtlich geltend gemacht werden.
10.2 Die Bestimmungen des Punktes 10 gelten insbesondere auch für Verzugsschäden.
11. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Sachverständigen angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Sachverständige zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Ansprüche bestimmen sich nach Punkt 4.2 sowie Punkt 4.3. Unberührt bleibt der Anspruch des Sachverständigen auf Ersatz ihm durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandener Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Sachverständige von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
12. Honorar
12.1 Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
12.2 Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, die Spesen für Unterbringung und Verpflegung der am Befundort eingesetzten Mitarbeiter des Sachverständigen im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze (reichen diese Sätze für die Kosten der Unterbringung nicht aus, wird der nachgewiesene angemessene Aufwand berechnet) sowie Kosten für die An- und Abreise der Mitarbeiter des Büros zum Befundort, wobei jedem Mitarbeiter wöchentlich eine Heimreise zusteht, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
12.3 Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
12.4 Der Sachverständige kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
12.5 Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, legt der Sachverständige monatliche Zwischenrechnungen.
12.6 Für Festpreisaufträge stellt der Sachverständige nach Auftragserteilung 50 % des Auftragswertes in Rechnung. Nach Beendigung des Auftrages werden die restlichen 50 % in Rechnung gestellt. Spesen und Reisekosten gemäß Punkt 12.2 werden nach Beendigung des Auftrages in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag innerhalb von drei Monaten abgewickelt wird. Dauert die Abwicklung länger, werden Spesen und Reisekosten in dreimonatigem Abstand in Rechnung gestellt.
12.7 Alle Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern die Rechnung spätestens am folgenden Tag zur Post gegeben wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto des Sachverständigen maßgeblich. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen des Sachverständigen ist nur zulässig, wenn die Forderung des Sachverständigen unbestritten oder rechtskräftig ist.
13. Abwerbung
Während der Auftragsabwicklung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der Auftraggeber Mitarbeiter des Sachverständigen nicht bei sich einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1 Die Auftragsbedingungen und das durch diese Bedingungen geregelte Auftragsverhältnis unterliegen materiellem österreichischen Recht.
14.2 Für alle sich im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit – je nach Streitwert – des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für die Stadt Salzburg vereinbart.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Alle Angebote des Sachverständigen sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
15.2 Der Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen über seinen Gegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
15.3 Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist unzulässig.
16. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte
16.1 Für Auftragsverhältnisse zwischen Auftraggebern als Verbraucher und dem Sachverständigen gelten insoweit die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), als die Bestimmungen der Auftragsbedingungen mit den zwingenden Bestimmungen des KSchG in Widerspruch stehen.
16.2 Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt die Beschränkung der Haftung des Sachverständigen mit einem Betrag in Höhe von EUR 400.000,00 nur im Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
(Fassung vom September 2024)