Gutachten - Aufträge - Themen - Fragen
Hier finden Sie beispielhaft Themen und Fragestellungen, die der Sachverständige in den letzten Jahren bearbeitet hat. Dabei handelt es sich sowohl um Gerichtsgutachten als auch um Privatgutachten für Versicherungen, Speditionen, Transportunternehmen und Industriebetriebe:
Top Gutachten
Die Auftraggeberin bestellte in China spezielle Aluminiumprodukte für eine neue französische Kundin, die auf eine Baustelle in Polen geliefert werden sollten. Die Lieferung erfolgte auf dem Seeweg von China nach Europa in fünf Containern, die nach und nach per LKW an die Baustelle geliefert werden sollten. Nachdem die ersten beiden Container nach dreimaliger Änderung der Entladeadresse nicht bei der Empfängerin in Polen angekommen waren, wurde ein Diebstahl der Ware vermutet und schließlich festgestellt. Der SV wurde beauftragt, den Schadenshergang (Transportauftragskette - Transportabwicklungskette) gutachterlich zu rekonstruieren und Feststellungen über ein mögliches Verschulden der am Transport beteiligten Frachtführer bis hin zum Kunden zu treffen.
Im Auftrag des HG Wien war die Frage zu beantworten, ob die klagende Partei (Transportunternehmen) die in der Branche üblichen und nötigen Anweisungen und Überwachungsmaßnahmen für die Neuanlegung und Beauftragung eines neuen Subfrächters vorgegeben und auch eingehalten hat. Die Fragen haben sich nicht auf das Verhalten der einzelnen Teamleiter und Disponenten, sondern auf die Organisation und Überwachung im Betrieb der klagenden Partei bezogen.
Der SV wurde zur Beurteilung der Routenplanung und sorgfältigen Transportdurchführung im Zusammenhang mit einem Transport von hochpreisigen Kristallwaren von Österreich nach Spanien beauftragt. Konkret wurde hinterfragt, ob im gegenständlichen Fall eine sorgfältige Auftragsweitergabe von der Hauptfrachtführerin an die Unterfrachtführerin inkl. geeigneter Routenplanung und Transportdurchführung umgesetzt wurden.
Erstellung eines detaillierten Gutachtens zur Berechnung von Ausfallkosten / Verdienstentgang und Standtagen im Güterverkehrsgewerbe. Fragen an den SV: In welchen Fällen sind Ausfallkosten bei fremdverschuldetem Fahrzeugausfall (Unfall) vom Verursacher zu bezahlen? Welche Kosten sind als Ausfallkosten zu berücksichtigen?
Aufgrund der berechtigten Stornierung eines Airchartervertrages - wegen Nichtzahlung der vereinbarten Anzahlung - musste das gecharterte Flugzeug ersatzweise befrachtet und abgefertigt werden. Eine Stornierung des Fluges und die Verrechnung von Stornogebühren wäre nicht mehr möglich gewesen. Die hier angefallenen Kosten für den bereits gebuchten Charterflug, die Mehraufwendungen für die Umbuchungen, die damit verbundenen zusätzlichen Personalkosten und die ersatzweise erzielten Einnahmen sollten vom Sachverständigen im Hinblick auf die Weiterbelastung an den ursprünglichen Vertragspartner gegenübergestellt und bewertet werden.
Bei einem Sondertransport eines Raupenbaggers mittels Tieflader wurde bei Ankunft auf der Baustelle eine Beschädigung des Monoauslegers (Deformation der Hydraulikdruckschläuche) festgestellt, die aufgrund des Schadensbildes auf einen Streifvorgang in einer Unterführung/Tunnel zurückzuführen sein muss, was jedoch vom ausführenden Frachtführer bestritten bzw. als unerklärlich bezeichnet wurde. Der SV wurde beauftragt zu klären, ob der Schaden zwischen Übernahme und Ablieferung entstanden ist oder ob es Gründe gibt, die einen Schaden während der Transportzeit definitiv ausschließen. Der Transportweg sollte im Rahmen einer Kontrollfahrt (unter Berücksichtigung der vorgegebenen Transportdokumente) mit einem Streckenprüfgerät überprüft werden. Insbesondere ist die hier in Rede stehende Unterführung auf mögliche Schäden zu untersuchen. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob weitere Schadensorte in Frage kommen.
Durch einen LKW Unfall auf der A10 wurde der Treibstofftank eines unfallbeteiligten Lkw aufgerissen, woraus dann ca. 300 Liter Dieselöl im angrenzenden Grünstreifen des Pannenstreifens versickerten. Der SV wurde zur Plausibilisierung von Aufwand und Kostenhöhe der verrechneten Berge- und Dekontaminierungskosten beauftragt.
Auf dem Betriebsgelände der Auftraggeberin kam es zu einem Umweltschaden, nachdem ein Chemikaliencontainer mit Drahtgitterumrandung (Inhalt ca. 1.000 Liter) durch den dort beschäftigten Staplerfahrer beschädigt wurde. Durch die entstandene Leckage am IBC-Container traten ca. 700 Liter einer Chemikalie (Prozess-Antifouling EC3220B) aus und gelangten in die Oberflächenentwässerung. Dabei kamen Personen mit der gefährlichen Flüssigkeit in Kontakt und atmeten auch deren Dämpfe ein. Der SV wurde beauftragt, die technische Festigkeit eines IBC-Containers zu erläutern, die Üblichkeit der Palettenhandhabung durch den Staplerfahrer im konkreten Fall (Verschieben einer Palette mit der Staplergabel) zu beurteilen, eine Berechnung des Ausmaßes des Eindringens in den IBC-Container anzustellen und darzulegen, ob derartige „Fehler“ im Rahmen der Tätigkeit eines Staplerfahrers einen groben Sorgfaltsverstoß darstellen oder als leichteste Fahrlässigkeit zu qualifizieren sind.
Die Auftraggeberin versandte pharmazeutische Produkte per Luftfracht von Wien nach Teheran. Im Transportauftrag wurde die Einhaltung einer bestimmten Transporttemperatur gefordert. Die Ware wurde in Dubai umgeladen und stand mehrere Stunden ohne Temperaturkontrolle auf dem Flugfeld. Der SV wurde beauftragt zu klären, ob die Ware ordnungsgemäß oder mangelhaft verpackt war, ob die Temperaturüberschreitung unvermeidbar war (bedingt durch Be- und Entladen). Weiters sollte geklärt werden, welche konkrete Transportdurchführung von einem Luftfrachtführer erwartet werden kann, inwieweit der Absender/Auftraggeber damit rechnen musste, dass die vorgegebene Transporttemperatur nicht eingehalten wird? Sind dem Luftfrachtführer im Zusammenhang mit der konkreten Buchung Fehler bei der Transportdurchführung unterlaufen? Sind diese als leichte oder als besonders schwere Fehler im Zusammenhang mit der Transportdurchführung anzusehen? Waren diese Fehler kausal für den Schadenseintritt?
Der SV wurde vom LG für Strafsachen Wien beauftragt festzustellen, inwieweit eine Hauptfrachtführerin aufgrund der von ihr an diverse Subunternehmer bezahlten Frachtpreise davon ausgehen muss, dass damit keine kostendeckenden Transporte durchgeführt werden können. Seitens der WkStA wurde der SV beauftragt, zu erheben, ob die Kosten für eine LKW-Stunde im angeklagten Zeitraum deutlich höher waren als die von der Erstangeklagten an den Subunternehmer bezahlten Beträge und ob auch andere Aufträge des Subunternehmers diese Unterdeckung nicht ausgleichen konnten.
Der Auftraggeber wurde als Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer eines mittlerweile insolventen Transportunternehmens von seiner ehemaligen Hausbank für ausstehende Kreditforderungen persönlich in Anspruch genommen (Schuldbeitritt). Die Hausbank hatte in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter über mehrere Monate versucht, die verpfändeten Forderungen einbringlich zu machen, was jedoch nicht zur Gänze gelang. Der SV wurde vom Alleingesellschafter beauftragt, die Einbringlichkeit der offenen Forderungen aus Transportaufträgen nachzuweisen und damit zu belegen, dass keine berechtigten Zahlungsverweigerungsgründe (Nichtdurchführung der Transporte, Schäden, Lieferverzug etc.) geltend gemacht wurden, weiters, dass die Forderungen fällig waren und eine von einem ordentlichen Kaufmann üblicherweise zu erwartende Forderungseintreibung (ordentliches Mahnwesen bis hin zur Klagsführung) zu erwarten war.
Der SV wurde beauftragt, das Thema Schadensprävention im Zusammenhang mit der Verpackung und Verladung von Gütern auf Kundenseite zu analysieren und zu begleiten. Im Rahmen der gutachterlichen Begleitung soll festgestellt werden, in welchem Verpackungszustand die Ware in den Distributionslagern angeliefert wird und welche Mängel bzw. Risiken sich aus möglichen Verpackungs- und Verladungsmängeln in der weiteren Lieferkette ergeben können. Daraus sollen Handlungsempfehlungen für die Lebensmittelhersteller im Bereich der Verpackung abgeleitet werden.
Eine Herstellerin von astronomischen Teleskopen, beauftragte den SV mit einer Bewertung/Abgrenzung von bereits gerichtsanhängigen Ansprüchen im Zusammenhang mit Containertransporten von Italien nach Chile. Bei der gutachterlichen Bewertung soll berücksichtigt werden, dass es Verladeverschiebungen und Ladungsänderungen aufgrund von Maßänderungen gab, der Eingangshafen in Chile nach Schiffsabfahrt geändert wurde, Teile der Ladung nicht als Gefahrgut deklariert wurden und schließlich ein LKW-Fahrerstreik in Chile weitere Verzögerungen verursachte. Der SV hatte die möglichen Ansprüche einzugrenzen und festzustellen, welcher Sphäre die einzelnen Problemfälle / Ansprüche zuzuordnen seien.
Hier wurden Lebensmittel mit Lieferverzug in die VAE verschifft, vom Empfänger wegen zu kurzer Restlaufzeit (MHD) zurückgesandt und die Ware anschließend vernichtet. Der SV wurde beauftragt, den Schadensumfang und das Verschulden im Zusammenhang mit einem Warenschaden festzustellen und darzulegen, was tatsächlich geschehen ist, wo welche Kosten entstanden sind, warum die Ware vernichtet werden musste, welche Auswirkungen ein kurzes Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) hat und wie die generelle Haftung des Logistikers zu beurteilen ist.
Die Auftraggeberin wurde Opfer eines Fake Carriers, der offenbar zwei Ladungen Pkw-Reifen unterschlagen hat. Der Fake Carrier hat sich vermutlich des Mantels eines bestehenden Unternehmens bedient. Zur Aufklärung der Transportkommunikation und der dahinter vermuteten kriminellen Handlungen des ausführenden Unterfrachtführers wurde der SV in Zusammenarbeit mit einem internationalen Schadenregulierungsbüro aus Belgien beauftragt. Der SV wurde beauftragt, die betrieblichen Abläufe hinsichtlich der Disposition bzw. Kontrolle der von der Versicherungsnehmerin beauftragten Unterfrachtführer zu durchleuchten und eine mögliche aktive Beteiligung an den Vorgängen auszuschließen. Das SV-Büro in Belgien wurde beauftragt, Ermittlungen hinsichtlich des Wiederauffindens der Ware sowie möglicher bekannter Betrüger durchzuführen.
Weitere Gutachten
Die Auftraggeberin handelt mit verschiedenen Öfen (Kaminöfen, Pelletöfen, Heizkamine, Herde, Gasgeräte). Im Zuge der Auslieferung zu den Endkunden wurden mehrfach Transportschäden reklamiert, deren Verursachung von der ausführenden Frachtführerin abgelehnt wurde. Die Frachtführerin wendet mangelhafte Verpackung ein und beruft sich somit auf den Haftungsausschließungsgrund gem. Art. 17 Abs. 1 lit. b CMR.
Vom Sachverständigen sollte überprüft werden, ob die Verpackung der Öfen geeignet ist, um als beanspruchungsgerecht und somit transportsicher für den Transport in LKW qualifiziert zu werden.
Der Auftraggeber versendet Bulkcontainer im unbegleitet kombinierten Verkehr. Im Zuge von Verladearbeiten in einem Containerterminal ist einer dieser Container von einem Containerstapler abgestürzt und beschädigt worden. Der SV wurde zur Beurteilung von Schadensursache und Schadensausmaß beauftragt.
Bei Verschubarbeiten über einen Abrollhügel wurden die Hecktüren eines Bulkcontainers aufgeschlagen, sodass ein großer Teil der geladenen Ware (Bio-Weizen) ausgelaufen ist. Der SV wurde mit der Beurteilung beauftragt, ob die Schadensursache auf Vorschäden am Container, oder auf nicht sachgemäße Manipulation (Nichteinhaltung von maximalen Beschleunigungskräften beim Verschub) am Containerterminal zurückzuführen ist.
Der SV wurde von von einem international agierenden Möbelhaus beauftragt, eine dort initiierte Ausschreibung zu Warenauslieferungen und warehouse handling auf deren Praktikabilität zu überprüfen. Vor allem die Methode der Abrechnung sollte im Fokus der gutachterlichen Beurteilung liegen. Die konkrete Fragestellung lautete: „Wie werden Aufbau, Auftrag und Preisgestaltung der gegenständlichen Ausschreibung in Logistikbranche verstanden und umgesetzt?“
Ein Lkw (Tanksattelfahrzeug) in Italien polizeilich kontrolliert. Im Zuge dieser Kontrolle wurde von der Behörde festgestellt, dass die mitgeführten Transportdokumente – in concreto die Angaben über die transportierte Ware – nicht mit dem tatsächlichen Inhalt des Tanksattelfahrzeuges übereinstimmen, wonach das Fahrzeug beschlagnahmt wurde. Der SV wurde zur Ermittlung von Kosten für Standzeiten (zeitabhängige Kosten) beauftragt.
Die Auftraggeberin führt regelmäßig internationale Frischfleischtransporten durch, wobei es mehrfach vorkommen sei, dass Gewichtsdifferenzen bzw. Fehlmengen vom Warenempfänger reklamiert wurden, welche dann vom Versender (Fleischproduzent) begutschriftet werden mussten. Diese Kosten wurden an die Frachtführerin weiterbelastet. Der SV wurde zur Ausforschung der Ursachen der Gewichtsdifferenzen zwischen Versand und Ablieferung beauftragt.
Bei einem Transport von Corona Antigentests von China nach Österreich sind bei der Anlieferung am Flughafen Frankfurt Nässeschäden festgestellt worden, der eine teilweise Beschädigung der Antigentests verursacht hat. Der SV wurde beauftragt, allfällige Obliegenheitsverletzungen (Schadensdokumentation, Ablauf -und Prozessdokumentation) des Lagerhalters bei der Schadensregulierung zu beurteilen, der die beschädigte Ware von einem Entsorgungsfachbetrieb vernichten hat lassen.
Das BG Wels hat den SV mit der Beurteilung beauftragt, ob eine Neutralitätsvereinbarung mit der Konsequenz des Entfalls des Frachtlohns in voller Höhe branchenüblich bzw. ein Handelsbrauch besteht und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden aus der Neutralitätsverpflichtung eingetreten ist.
Die Klägerin hat die Beklagte mit der Transportabwicklung eines zerlegten Holzblockhauses auf insgesamt 4 Teiltransporte von Österreich in die Schweiz beauftragt. Ob eine Warenbeschädigung während der Obhut des ausführenden Frachtführers eingetreten ist und ob die behauptete Beschädigung als Ursache mangelhafter Verpackung und/oder Ladungssicherung ist und wer hierfür verantwortlich ist, war Gegenstand des Verfahrens. Der SV wurde vom BG Steyr beauftragt, zur Frage der ordnungsgemäßen Ladungssicherung bzw. allfälligen Vorliegen eines Verpackungsmangels und in welcher Sphäre allfällige Mängel der Verpackung oder der Ladungssicherung fallen, Gutachten zu erstatten.
Der SV sollte einen Feuchtigkeitseintritt bei Getränkepaletten im Container-Seeverkehr von Europa (mehrere Abgangshäfen nach USA) beurteilen. Es sollte der Schadenshergang mit besonderem Fokus auf die Eignung der transportsicheren Verpackung aufgearbeitet werden.
Die Auftraggeberin (Lizenznehmerin) stellt spezielle Transportverpackungen her, deren Herstellungslizenz von einer der Lizenzgeberin bekannten Kundin in ihr alleiniges und unbeschränktes Verfügungs- und Vervielfältigungsrecht übernommen werden soll. Zur objektiven und nachvollziehbaren Bewertung des gegenständlichen Lizenzwertes beauftragt die Lizenzgeberin den SV mit der Erstellung eines Gutachtens unter Anwendung der allgemein anerkannten und angewandten Grundlagen der Lizenzbewertung für die von der Lizenzgeberin entwickelten Transportverpackungen.
Ein auf einem LKW verladener Seilbagger wurde auf dem Transportweg beim Durchfahren einer zu niedrigen Unterführung beschädigt. Der SV hatte den vorgeschriebenen Fahrweg zu ermitteln, zu klären, ob der Schaden auch auf der Autobahnstrecke eingetreten wäre, ggf. die schadensursächlichen Brückenbereiche zu ermitteln und zu vermessen und unter Beiziehung eines Baumaschinentechnikers die tatsächliche Schadenshöhe festzustellen.
Erstellung eines detaillierten Gutachtens zur Ermittlung der Mehrkosten, die durch die Ersatzbeschaffung von alternativen Frachtführern infolge der nicht fristgerechten Leistung eines Vertragspartners entstanden sind. Der SV hat die durch den Einkauf von Ersatzbeförderern entstandenen Mehrkosten zu ermitteln.
Erstellung eines detaillierten Gutachtens über einen Frostschaden an Gemüse (Gurken in Glasbehältern bzw. Rote Rüben in Essig-/Salzmarinade) auf der Transportroute von Österreich via Hamburg / Montreal nach Kanada, verpackt in Stahlcontainern. Der SV sollte beurteilen, mit welchen Temperaturen während der Reise (inkl. Seeweg) von Österreich nach Kanada in den Monaten November und Dezember zu rechnen ist und welche Verpackung für den Versand dieser Ware handelsüblich ist.
Erstellung eines Gutachtens im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Lkw-Fahrer zur Beurteilung der Besetzung/Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers und der Bedienung des digitalen Kontrollgerätes (Manipulationsmotiv). Muss der zweite Fahrer als Beifahrer oder Mitfahrer qualifiziert werden und dementsprechend seine Fahrerkarte in das digitale Kontrollgerät einstecken, wenn er nur zum Firmenstandort beim Fahrerkollegen mitfährt?
Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung von Bergekosten (Ausmaß und Plausibilität). Der Lkw der Auftraggeberin war im Zuge eines Umkehrmanövers bei Schneeglätte von der Straße gerutscht. Die Auftraggeberin stellt sowohl die Höhe als auch die Plausibilität der in Rechnung gestellten Bergekosten in Frage und beauftragt den SV mit der Überprüfung der in Rechnung gestellten Abschlepp-/Bergeleistungen.
Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe nach einem Frachtdiebstahl. Der Lkw der Frachtführerin ist an der Entladestelle in Italien mit einer Fehlmenge von 114 Boxen eingetroffen. Laut Bericht der Geschädigten ist der Lkw ohne Plombe und Verriegelung in offenem Zustand angekommen. Als Schadensursache wurde „Breaking and Entering – partial theft“ angeben. Damit sei gemeint, dass der Lkw aufgebrochen und die Ware durch Eindringen in den Lkw entwendet wurde.
Feststellung der Schadenshöhe wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Arbeitnehmers, dem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einstweilige Verfügung untersagt wurde, Geschäftsunterlagen der Auftraggeberin wie Angebote, Kundendaten, Auftragsdaten, Formulare etc. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in welcher Art auch immer zu verwenden und zu verwerten.
Der SV wurde mit der Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe an 7 Eisenbahnwaggons, die infolge einer durch einen Murenabgang ausgelösten Entgleisung beschädigt bzw. zur Gänze zerstört wurden, beauftragt. Inhalt des Gutachtens war die nachvollziehbare Feststellung der bereits durchgeführten Reparaturkosten an 5 Waggons, eine Gegenüberstellung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwerterlös (Schrottwert) an 2 gänzlich zerstörten Waggons und eine Ermittlung der durch den Schadensfall ausgelösten Ausfallskosten.
Gutachten zu branchenüblichen Vorgängen im Zusammenhang mit der Zollabwicklung im internationalen Straßengüterverkehr als Nebenpflicht des Frachtführers. Die streitentscheidende Frage war hier, ob die Unvollständigkeit der Zolldokumente an der Grenze darauf zurückzuführen war dass der Absender sie dem Fahrer nicht vollständig ausgehändigt hat oder ob der Fahrer sie den Zollbeamten an der Grenze nicht vollständig vorgelegt hat und ob die Frachtführerin, nachdem sie von der Unvollständigkeit der Zolldokumente Kenntnis erlangt hatte, weitere Anweisungen der Versenderin eingeholt und entsprechend gehandelt hat?
Im Auftrag des BG Steyr hatte der SV zu beurteilen, inwieweit eine verbindliche Abstimmung der zu erwartenden Frachtkosten zwischen den Vertragsparteien stattgefunden hat. Konkret sollte festgestellt werden, inwieweit die in Rechnung gestellten Frachtpreise für die durchgeführten Transporte angemessen waren und ob es branchenüblich ist, dass bei unspezifizierten Transportanfragen auch gegenüber Nicht-Spediteuren vorbehaltlos nur Tagespreise angeboten werden.
Im Auftrag des BG Wr. Neustadt war zu klären, ob der klagsgegenständliche Entladevorgang de lege artis durchgeführt wurde bzw. wie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu entladen gewesen wäre. Dabei war insbesondere auf die üblicherweise beim Entladevorgang tätigen Personen und deren Verantwortungsbereich sowie auf den konkreten Entladeort einzugehen. Wäre ein „Abrutschen“ oder Kippen der Fenster unter Berücksichtigung der vorgenommenen Ladungssicherung ohne Fremdeinwirkung möglich gewesen?
Nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen zwei Logistikunternehmen wurde der bis dahin offene Lademittelsaldo fällig gestellt und mit der letzten Frachtlohnabrechnung verrechnet. Der Saldo wurde vom Frachtführer nicht anerkannt und im Gegenzug unberechtigt einbehaltene Forderungen geltend gemacht. Darüber hinaus wurden mehrfach bereits geplante und disponierte Transportaufträge kurzfristig storniert. Die Gegenforderungen sollen aus vertragswidrig nicht oder nicht vollständig durchgeführten Lademittel- bzw. Palettentauschvorgängen über einen längeren Zeitraum entstanden sein. Der SV wurde beauftragt, die Lademittelbewegungen auf Plausibilität und Richtigkeit zu überprüfen und festzustellen, inwieweit ein Schaden aus bereits geplanten und nicht disponierten Transportaufträgen (sog. „Frachtausfallansprüche“) entstanden sein könnte.
Hier wurde beim SV angefragt, ob es branchenüblich sei, dass bei der Anlieferung von Waren die Entladung (wie hier die Entladung von Ölen) vollautomatisiert und somit allein vom Lkw-Fahrer ohne unmittelbare Überwachungsmaßnahmen des Warenempfängers durchgeführt werden?
Überprüfung von Plausibilität und Marktüblichkeit, der in Rechnung gestellten Leistungen rund um eine aufwändige Überstellung einer gesamten Mining Anlage von Norwegen bzw. Belgien nach Österreich. Es sollte jede einzelne Position der Höhe nach gutachterlich überprüft werden, zumal es ja nicht nur um reine Transportkosten, sondern auch um diverse Nebenleistungen gehe.
Im Zuge einer GPLA-Prüfung (Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) wurde der Auftraggeberin von der prüfenden Behörde eine Abgabennachforderung vorgeschrieben, die sich - bezogen auf die Lohnabrechnung der im Prüfungszeitraum bei der Auftraggeberin beschäftigten LKW-Fahrer - auf zwei Beanstandungen stützte: Überstunden seien nicht ausbezahlt worden und Tage, für die keine Aufzeichnungen vorlagen, seien als Urlaubstage gewertet worden. Der SV wurde beauftragt, die mit digitalen Kontrollgeräten aufgezeichneten Arbeitszeiten zu überprüfen und zu bewerten. Der Fokus der sachverständigen Überprüfung soll in der Feststellung der tatsächlich zu bezahlenden Arbeitszeiten gemäß Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Güterbeförderungsgewerbe liegen.
Die Auftraggeberin beauftragte den SV mit der Suche nach potentiellen Abnehmern / Käufern der gegenständlichen Pfandwaren (Kunststoffgranulat). Die Ware befindet sich seit Ende 2019 in einem Lager der Auftraggeberin in Erfurt (Deutschland) und soll nach einer Insolvenz der ursprünglichen Eigentümerin der Ware verwertet werden, um die bisher angefallenen Lagerkosten zu decken. Es sollen potentielle Interessenten für den Ankauf der verpfändeten Ware gesucht werden bzw. die Ware in eventu versteigert werden.
Der SV wurde beauftragt, die Eignung eines handhydraulischen Staplers zum Entladen von Ladeeinheiten, in Karton verpackte Hochbeete, die 6-fach auf EURO-Paletten gestapelt sind, zu beurteilen. War der Handhubwagen grundsätzlich geeignet, eine gefahrlose Handhabung der beschädigten Ladeeinheiten zu gewährleisten? Ist ein herkömmlicher Handhubwagen geeignet, um Paletten auf einem Sattelauflieger zu manipulieren?
Anlässlich einer Kontrolle eines bei einer tschechischen Firma beschäftigten LKW-Lenkers durch die österreichische Finanzpolizei wurde der SV mit der Auswertung und Analyse der Lenkerdaten zur Weiterleitung an die Finanzpolizei beauftragt. Aufgabe des SV war es, die für eine lückenlose behördliche Kontrolle tatsächlich erforderlichen Unterlagen über die reinen Arbeitszeiten des tschechischen Lenkers während seiner Erwerbstätigkeit (bilateraler Transport von CZ nach AT) in Österreich zu analysieren und aufzubereiten.
Die Auftraggeberin plant Straßengütertransporte von AT bzw. CH nach Russland an Unterfrachtführer (Subunternehmer) aus Drittstaaten, in concreto aus Russland, zu vergeben. Die hier vom russischen Unterfrachtführer eingesetzten LKWs sollen auch von russischen Fahrern gelenkt werden. Vom SV sollte abgeklärt werden, inwiefern Maßnahmen getroffen werden müssen, um beim Einsatz von Drittstaatsangehörigen Frachtführern/Fahrern den jeweiligen Mindestlohnbestimmungen in den Ländern der Warenübernahme (AT und CH) zu entsprechen.
Der SV wurde zur Besichtigung der beschädigten Ware (Spundbohlen) und Befundaufnahme zum Schadensumfang beauftragt, wobei die Schadensursache abgeklärt und allfälliger Handhabungshinweise zur Verpackungsmethode festgestellt werden sollten.
Der SV wurde mit der Beurteilung des Auktionsumfangs einer Internetauktion über einen Turmdrehkran, Marke: Liebherr 180 EC-H, Typ 35335 beauftragt. Welchen Auktionsumfang muss ein durchschnittlich vergleichbarer Interessent bei Betrachtung des oa Auktionsangebotes erwarten bzw. erkennen können? Sind aus dem benannten Auktionsinserat augenscheinliche Hinweise bzw. Umstände erkennbar, die darauf schließen lassen, dass es sich bei der Auktion nicht um den Verkauf des vollständigen Turmdrehkrans, sondern nur um Teile dessen handelt?
Ein Milchsammelfahrzeug (Kombi-Milchsammler) der klagenden Partei, war nach einem fremdverschuldeten Unfallschaden für insgesamt 108 Tage nicht einsatzfähig. Für einen Teil der Ausfallzeit musste ein Mietfahrzeug zur Transportabwicklung eingesetzt werden. Der SV wurde vom BG Wels beauftragt zu klären, ob es im Unternehmen der klagenden Partei möglich gewesen wäre, die Tour, für die das klagsgegenständliche Fahrzeug eingeteilt war, ausschließlich mit den vorhandenen eigenen Transportfahrzeugen abzudecken? Bei der Beantwortung dieser Frage sind die jeweiligen vertraglichen Vorgaben der Kunden (Molkereien) zu berücksichtigen. Welcher Aufwand wäre mit einer allfälligen Alternativbeschickung seitens der klagenden Partei verbunden gewesen?
Nach einem LKW-Totalschaden durch einen fremdverschuldeten Fahrzeugbrand wurde der SV vom LG Krems beauftragt zu klären, ob und allenfalls wann die klagende Partei nach dem Unfall ein gleichartiges Ersatzfahrzeug hätte beschaffen können? War zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles eine 3-Achs-Zugmaschine mit Sattelanhänger kurzfristig beschaffbar oder gab es Überkapazitäten im Fuhrpark der klagenden Partei? Bietet eine 3-Achs-Zugmaschine mit Sattelanhänger Vorteile gegenüber einer 2-Achs-Zugmaschine, insbesondere beim seitlichen Abkippen? Konnte das von der klagenden Partei angeschaffte Ersatzfahrzeug den Ausfall des verunfallten Lkw kompensieren? Welche Aufträge konnte die klagende Partei wegen des Ausfalls des verunfallten Fahrzeuges unter Berücksichtigung einer allfälligen Minderleistung des Ersatzfahrzeuges nicht annehmen bzw. nicht ausführen? Ob und ggf. in welchem Umfang hätte die klagende Partei den Ausfall des LKWs durch vorhandene Ersatzkapazitäten kompensieren können? Welchen Verdienstausfall hat die klagende Partei durch den unfallbedingten Ausfall des LKW erlitten? (Differenz zwischen dem Gewinn, den sie ohne den Unfall erzielt hätte, und dem Gewinn, den sie trotz des Ausfalls des verunfallten Fahrzeugs hätte erzielen können, wenn sie so schnell wie möglich ein Ersatzfahrzeug beschafft und den Ausfall mit allenfalls vorhandenen Ersatzfahrzeugen kompensiert hätte).
Im Auftrag der WKStA wurde der SV befragt, ob es in Österreich branchenüblich ist, dass ein in Österreich ansässiges Speditionsunternehmen An- oder Vorauszahlungen an Subunternehmer vor deren Leistungserbringung leistet bzw. Skontovereinbarungen gewährt? Wenn nein, welche wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründe für eine derartige Vorgangsweise könnten aus sachverständiger Sicht allenfalls dennoch auf Seiten des Speditionsunternehmens bestehen? Ist es branchenüblich, dass ein in Österreich ansässiges Speditionsunternehmen laufende, transportbezogene Aufwendungen (z.B. Reparaturkosten, Mautkosten, allfällige Verkehrsstrafen) zunächst von seinen Subunternehmern übernimmt und in einem weiteren Schritt weiterverrechnet? Mit welchen Mindesttarifen (Verrechnung pro gefahrenen Kilometer) müsste ein LKW-Transportunternehmen (im In- und Ausland - va Rumänien, Bulgarien und Tschechien) aus sachverständiger Sicht im Jahr 2020 operieren, um zumindest eine Kostendeckung (variable Kosten sowie alle anteiligen Gemeinkosten) im Zusammenhang mit LKW-Transporten va zwischen Österreich, Deutschland und Italien zu erzielen? Ist es in Österreich branchenüblich, dass ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Österreich mit seinen Subunternehmern (die wiederum ausschließlich für dieses Speditionsunternehmen tätig sind) Pauschalpreisvereinbarungen (Verrechnung pro Monat) abschließt?
Bei einem Motorradtransport von DE nach AT in einem 3,5 t. Transporter wurden bei der Übernahme in AT Schäden festgestellt. Im Auftrag des BGHS Wien sollte der SV klären, welche Art der Verpackung für den Transport eines Motorrades sach- und fachgerecht ist und ob die vorliegenden Schäden auf eine mangelhafte Sicherung bzw. fehlende Verpackung zurückzuführen sind.
Die Auftraggeberin soll für ihren Kunden Rundholztransporte innerhalb Deutschlands durchführen. Da es sich um nationale Transporte mit gebietsfremden Fahrzeugen und Fahrten innerhalb Deutschlands handelt, gelten die Kabotagevorschriften. Die Auftraggeberin möchte eine rechtssichere Durchführung der Transporte gewährleisten und keine Kollision mit den geltenden Kabotagevorschriften riskieren.
Der Auftraggeber organisiert die Übernahme und internationale Distribution von Getränkelieferungen sowohl per LKW als auch per Bahn. Zeitweise konnte der Bahnlogistiker die vereinbarte Warenübernahme mangels Leerwagen nicht mehr gewährleisten, wodurch Zwischenlagerungskosten und Ersatzlieferungen notwendig wurden. Der SV wurde mit der Aufarbeitung der Schadensursache und des Schadensumfangs beauftragt.
Die Auftraggeberin (AG) hat mit ihrem Transportlogistiker (TL) einen Transportrahmenvertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen. Im Laufe der Zusammenarbeit kam es jedoch wiederholt zu Verstößen des Logistikers gegen die Vertrags- und Verhaltensbedingungen, so dass der Vertrag seitens der AG vorzeitig gekündigt wurde. Als Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung wurde dem Sachverständigen mitgeteilt, dass der TL angeblich Subunternehmer eingesetzt habe, deren Fahrer nicht ordnungsgemäß angemeldet gewesen seien und darüber hinaus Lager ohne Betriebsanlagengenehmigung betrieben worden seien. Der TL machte daraufhin Ansprüche aus frustrierten Aufwendungen, unrichtigen Abrechnungen und entgangenem Gewinn geltend, die vom SV auf Plausibilität zu prüfen waren.
Ein Tankwagenfahrer hatte beim Befüllen eines stationären 30.000 Liter Dieseltanks das Überlaufen übersehen und dadurch einen massiven Umweltschaden verursacht, der behördliche Maßnahmen zur sofortigen Dekontamination und Entsorgung der betroffenen Gefahrstoffe erforderlich machte. Der SV wurde mit der Überprüfung von Aufwand und Kosten der Entsorgung des kontaminierten Erdreichs beauftragt.
Der SV wurde von einem multinationaler Einrichtungskonzern beauftragt, alle logistischen Abläufe im Zusammenhang mit den Warenlieferungsprozessen (Wareneingang / Warenausgang) zu überprüfen, mögliche Fehler bzw. Risiken zu identifizieren und Handlungsempfehlungen zu entwickeln. Durch die Durchleuchtung der Prozessabläufe sollte die Erhöhung der Kundenzufriedenheit durch reklamationsfreie Produktlieferungen und die Identifikation von Fehlerquellen für Warenschäden angestrebt werden. Neben der Klärung von allgemeinen Verbesserungsmöglichkeiten sollte auch die Haftung für Verladetätigkeiten und die Möglichkeit von Haftungsübertragungen geklärt werden.
Auf dem Betriebsgelände der Auftraggeberin kam es zu einem Umweltschaden, nachdem ein Chemikaliencontainer mit Drahtgitterumrandung (Inhalt ca. 1.000 Liter) durch den dort beschäftigten Staplerfahrer beschädigt wurde. Durch die entstandene Leckage am IBC-Container traten ca. 700 Liter einer Chemikalie (Prozess-Antifouling EC3220B) aus und gelangten in die Oberflächenentwässerung. Der SV wurde beauftragt, Aufwand und Kosten für Einsatz von Hilfsorganisationen, Dekontaminierung und Entsorgung nach Chemieunfall zu überprüfen.
Der SV wurde mit der Schadensaufnahme nach einem Starkregenereignis beauftragt, bei dem größere Mengen Regenwasser in ein Bekleidungsgeschäft eingedrungen waren und neben der darin befindlichen Ware auch Einrichtungsgegenstände und Gebäudeteile beschädigt hatten.
Die Auftraggeberin beabsichtigte zwei Ladeeinheiten mit jeweils 3,0 Meter Breite auf einem Fahrzeug zusammen zu laden und mit einem Ladungsüberhang nach Deutschland zu fahren. Hier waren vom SV die Vorgaben der deutschen Rechtslage (§ 22 Abs. 4 StVO iVm § 46 Abs.1, Nr. 5 StVO) hinsichtlich der maximal erlaubten Gesamtlänge zu prüfen.
Der SV wurde mit der Befundaufnahme zur Beweissicherung in verschiedenen Lagerimmobilien beauftragt. In den fünf Lagerimmobilien waren diverse Artikel (Medizinprodukte, Pharmazeutika) der Auftraggeberin gelagert. Neben der Abarbeitung eines Fragenkatalogs zu den Themen (Zertifikate, Inventurabläufe, Paletten, Temperaturüberwachung) sollte die Befundaufnahme allgemein auf die Branchenüblichkeit der Palettenlagerung und im Speziellen auf die Überprüfung der Kühlmöglichkeiten (Temperaturführung, Temperaturüberwachung) abzielen.
Beim Umsetzen eines sehr stoß- und erschütterungsempfindlichen technischen Messgerätes (Massenspektrometer) mit einem Kran wurde beim ersten Hebeversuch eine Beschädigung des Gerätes reklamiert. Der SV wurde von der Kranfirma beauftragt zu beurteilen, ob aus einer vorgelegten Geräteskizze nachvollzogen werden kann, wo der Schwerpunkt des Gerätes lag? Ist der Kranführer beim Anschlagen und Heben sach- und fachgerecht vorgegangen? Wurden geeignete Stoßindikatoren verwendet?
Die Auftraggeberin wurde von einem Biofleischproduzenten mit Transporten zu diversen Supermärkten beauftragt. Neben sogenannten „Nachtsprungfahrten“ wurden auch „Sonntagszustellungen“ beauftragt, bei denen es zu diversen Schadensfällen durch verspätete Anlieferungen kam. Der Biofleischproduzent machte sog. „Substanzschäden“ geltend, da die verspäteten Lieferungen zu Annahmeverweigerungen der Supermärkte geführt hätten. Die Ware sei sogar als Totalschaden zu qualifizieren, da die Fleischprodukte als Eigenmarken einem Verkaufsverbot unterlägen und somit keine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit bestehe. Die Auftraggeberin wandte ein, dass die betroffene Ware in der Regel ein gültiges Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) von mehreren Tagen bis Wochen aufweise und daher ein Inverkehrbringen bzw. eine Verwertung trotz allfälliger verspäteter Anlieferungen auch unter Einhaltung sogenannter „Restlaufzeiten“ noch möglich gewesen wäre. Die SV wurde beauftragt, den Sachverhalt in allen Schadensfällen aufzuarbeiten. Dabei sollte auch eine branchenübliche Bewertung von Restlaufzeiten bei Anlieferungen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sollten auch die wirtschaftlichen Möglichkeiten und ethischen Fragen im Umgang mit noch genießbaren Lebensmitteln erörtert werden.
Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor der StA Leoben wurden die Aufwendungen (Regiestunden) für Abfalltransporte mit LKWs zu diversen Empfängern in Österreich und allfällige unrichtige bzw. überhöhte Abrechnungen hinterfragt. Zu diesem Zweck wurden durch einen von der StA bestellten Gerichts-SV die abgerechneten Fahrzeiten mit den sichergestellten Tachographendaten aus den digitalen Kontrollgeräten verglichen. Während des laufenden Verfahrens wurde der SV von der Geschädigten beauftragt zu prüfen, ob die vom Gerichts-SV ermittelten Werte hinsichtlich der tatsächlich benötigten Fahrzeiten nachvollziehbar sind. Sind die Sachverhaltsdarstellungen der Geschädigten geeignet, Feststellungen über allfällige Abweichungen zwischen den abgerechneten und den tatsächlich benötigten Fahrzeiten für diese Strecken zu treffen?
Der SV wurde beauftragt, die Verpackungsqualität der Papierbögen bzw. Paletten (Duplexkartons) hinsichtlich ihrer Hochseetauglichkeit zu beurteilen. Sind die Beschädigungen der Ware/Verpackung nach Ankunft in Bandar Abbas auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen, wenn man davon ausgeht, dass die Ware den Hafen Ningbo in einwandfreiem Zustand verlassen hat?
Der SV wurde zur Zeitwertermittlung von sog. „Blumencontainer“ beauftragt, die im Zuge von Entladearbeiten rückseitig aus einem Kühlsattelauflieger gerollt und über das Fahrzeugheck abgestürzt sind. Zur Ermittlung des Schadensausmaßes wurde vom SV entsprechend dem Wertersatzprinzip gemäß Art. 23 CMR der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung (im unbeschädigten Zustand erzielbarer Verkaufspreis) ermittelt.
Der SV wurde vom HG Wien beauftragt, zu klären, ob die von der klagenden Partei vorgenommene Verrechnung (Tagespauschale plus Stopppreis pro Empfänger) auf einem marktüblichen Entgelt für Transportleistungen mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern für die Abholung von COVID19 -Proben in Apotheken und deren Zustellung an ein Labor beruht und - falls dieses Entgelt überschritten wurde - wie hoch das marktübliche Entgelt gewesen wäre.
Der SV wurde vom ASG Wien mit der Klärung der Frage beauftragt, ob bei der beklagten Partei ein Palettendiebstahl einem bestimmten LKW-Lenker zugerechnet werden kann. Hintergrund war ein arbeitsrechtliches Verfahren wegen des Verdachts des Palettendiebstahls durch einen LKW-Lenker mittels Entwendung aus dem betriebseigenen Palettenlager und anschließender unbefugter Verwertung bei diversen Palettenhändlern.
Der SV wurde vom LG Eisenstadt beauftragt festzustellen, ob es sich bei dem klagsgegenständlichen beschädigten Sattelanhänger „SEMI-MEGA“ um ein derartiges Sonderfahrzeug handelt, für welches die Wiederbeschaffungsdauer ab Juli 2019 mindestens 21,5 Wochen beträgt bzw. welche Wiederbeschaffungsdauer angemessen ist? Ist der klagenden Partei durch den Ausfall des beschädigten Sattelanhängers der beschriebene Verdienstentgang (wöchentlich und insgesamt) entstanden bzw. welcher Verdienstentgang ist der klagenden Partei entstanden? Wäre es der klagenden Partei im Sinne der Schadensminderungspflicht möglich gewesen, bis zur Beschaffung des beschriebenen Spezialanhängers einen anderen Sattelanhänger zu beschaffen, um die Stehzeit des Zugfahrzeuges zu vermeiden bzw. den allfälligen Verdienstentgang zu reduzieren? Wenn ja, von welchem Verdienstausfall (wöchentlich und insgesamt) wäre dann auszugehen?
Zur Vermeidung von Verwaltungsstrafen im Allgemeinen und Verstößen gegen Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeitgesetz) im Besonderen beim Einsatz des digitalen Tachographen wurde die SV von der Auftraggeberin (Herstellerin von Gefahrstoffen) beauftragt, das im Unternehmen installierte interne Kontrollsystem hinsichtlich Aufbaus, Umfang und Wirksamkeit zu überprüfen.
Der SV wurde von einer universitären Einrichtung beauftragt, ein von ihr durchgeführtes offenes Ausschreibungsverfahren für die Durchführung diverser Transporte, Umzüge, Kontrakte und Nebenleistungen nach Eingang und erster eigener Auswertung von drei Angeboten in der Oberschwelle 3 zu überprüfen. Der Schwerpunkt der Begutachtung soll auf einer vertieften Prüfung der Angebote des Bestbieters liegen.
Der SV wurde beauftragt, die Intervention/Prüfung eines gemeldeten Fehlbestandes von mehreren Paletten mit Solarpaneelen einzuleiten und den Schaden dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Dabei soll neben einer möglichen Fehlbestandsaufnahme auch die Möglichkeit eines möglichen Warendiebstahls aus dem Speditionslager geprüft und die dortigen Sicherungsmaßnahmen bewertet werden.
Der SV wurde beauftragt zu prüfen, ob die gemeldeten Schäden an Dachplanen von Sattelanhängern auf Funkenflug beim Transport auf Eisenbahnwagen im kombinierten Verkehr, auf übermäßige Materialbeanspruchung oder auf mutwillige Beschädigung zurückzuführen sind.
Der SV wurde vor Entladung einer potenziell personengefährdenen Ladung von diversen Stahlträgern beauftragt zu überprüfen, ob die Art der Verladung und Ladungssicherung transportsicher durchgeführt wurde. Allfällige grundlegende Mängel an der Ladungssicherung und bereits am Transportweg aufgetreten Gefahren sollten vor Entladung des LKW erkannt und dementsprechende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Entladepersonals eingeleitet werden.
Erstellung eines Gutachtens zur Bewertung der Bergekosten (Umfang und Plausibilität). Ein Berge- und Abschleppunternehmen wurde von dem zu bergenden Unternehmen wegen der von ihm in Rechnung gestellten Berge-/Abschleppkosten auf Kostenminderung in Anspruch genommen. Der SV wurde mit einer gutachterlichen Plausibilisierung der vorgelegten Kosten, ergänzt durch einen Marktvergleich, beauftragt.
Bei zwei Logistikunternehmen wurden nach Beendigung der Zusammenarbeit aufgrund eines Kontokorrentverhältnisses Schlusssalden festgestellt, die gegenseitig bestritten wurden. Es seien zu Unrecht Leistungen in Rechnung gestellt worden, die nicht erbracht worden seien bzw. es seien keine Leistungsnachweise erbracht worden etc. Der SV wurde von der Klägerin mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, in dem die klagsgegenständlichen Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte aufbereitet und deren Schlüssigkeit festgestellt werden sollte.
Der SV wurde mit der Besichtigung der Ware einschließlich der Feststellung des Schadensumfangs und der Schadensursache sowie der Verwertung beauftragt. Beim Transport von 10 Big Bags Buchweizenmehl nach Italien musste beim Empfänger festgestellt werden, dass die Ware durchnässt angeliefert wurde und daher zurückgesandt wurde. Als Schadensursache wurde eine Beschädigung der Dachplane des LKWs vermutet.
Ein Speditions- und Logistikunternehmen, das Dienstleistungen in den Bereichen Luftfracht, Logistik, Luftfrachtersatzverkehr mit IATA-Zertifizierung anbietet, beauftragte den SV mit der Klärung der Frage, inwieweit ihre Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, einer General Cargo and Service Agency, verwertet haben und dieser dadurch ein Schaden entstanden ist bzw. entstehen kann.
Der SV wurde beauftragt, die Entladung eines mit frischem Geflügelfleisch beladenen LKW auf dem Betriebsgelände der Lagerhalterin zu besichtigen, da der Verdacht auf einen Temperaturschaden bei der Anlieferung bestand. Der Verdacht stützte sich auf Temperaturmessungen (Fahrzeugumgebung mittels Infrarotmessung und Produktmessung mittels Stechthermometer), die von der Lagerhalterin durchgeführt und fotografisch dokumentiert wurden. Der SV sollte feststellen, ob die Ware noch für das Inverkehrbringen geeignet ist oder entsorgt werden muss.
Beim Umsetzen eines Superliftmastes innerhalb einer Baustelle in Litauen geriet der Auflieger des Transportfahrzeuges über den Fahrbahnrand hinaus, rutschte in den unbefestigten Graben und kippte mit dem geladenen Superliftmast um. Diverse kostenintensive Bauteile des Superlifts, wie z.B. der Mastabwurfzylinder oder der Zugzylinder, mussten ausgetauscht werden. Der SV wurde beauftragt, den entstandenen Schaden zu ermitteln und zu bewerten. Neben der Bergung und Reparatur des Superliftmastes sind weitere Kosten entstanden, die sich aus der vorübergehenden Anmietung eines alternativen Superliftmastes und damit verbundenen weiteren Transportkosten sowie Forderungen (Pönalen) des Windparkbetreibers ergeben.
Auf dem Weg von Hamburg nach Österreich wurde während der Einhaltung der Nachtruhe auf der BAB 13 bei Dresden die Plane des Aufliegers durch Planenschlitzer mehrfach aufgeschlitzt und mindestens 4 Paletten mit verschiedenen Parfüms entwendet. Der SV wurde beauftragt festzustellen, ob sich aus der Abstellsituation (Schadensort) und der Transportabwicklung (Disposition) ein Verschulden des Frachtführers ergeben könnte, d.h. ob der Schaden wegen Unabwendbarkeit abgelehnt werden kann oder ob allenfalls eine Gewichtshaftung besteht.
Der SV hatte mehrere Überladungen von Holztransportern zu überprüfen, die Gegenstand verwaltungsstrafrechtlicher Ermittlungen waren. Bei den vorliegenden Vorfällen war zu überprüfen, ob bei den polizeilichen Verwiegungen auf privaten Brückenwaagen alle technischen (Eichung, Toleranzen etc.) und rechtlichen (Dokumentation etc.) Vorgaben für eine sichere Beweisführung eingehalten wurden. Insbesondere war zu klären, ob bei geteilten Brückenwaagen eine Trennung zwischen Motorwagen und Anhänger vorgenommen wurde und die Fahrzeuge einzeln gewogen wurden.
Der SV wurde zur Beratung und Begleitung von gezielten Kabotagekontrollen ausländischer Holztransporter herangezogen, die nach der Einreise in das Bundesgebiet im längerfristigen Pendelverkehr zwischen Holzeinschlagsgebieten und Sägewerken / Papierfabriken unterwegs waren.
Körperverletzung - Unsachgemäße Bedienung eines Handhubstaplers
Bei der Anlieferung von Solarpaneelen auf einer Einwegpalette wurde die Kundin am Körper verletzt, weil die Palette vom Handhubwagen des LKW-Fahrers abgerutscht war. Der SV wurde vom LG Krems beauftragt, vor Ort eine Dokumentation der Örtlichkeit, insbesondere der Auffahrt und des Transportbereiches, vorzunehmen. Geht aus den vorliegenden Unterlagen (wenn ja, aus welchen) hervor, bis wohin die Paletten transportiert werden sollten - bis zur Bordsteinkante oder in einen gesicherten Bereich wie z.B. die Garage? Bis wohin werden solche Paletten üblicherweise transportiert, wenn keine besondere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde? Der Transport wurde mit einem Gabelstapler durchgeführt. War dieser für den Transport der Platten überhaupt geeignet? Müssen beim Transport von Gütern wie den hier in Rede stehenden Platten diese (auch wenn sie nur wenige Meter transportiert werden sollen) gesondert gesichert oder befestigt werden und wenn ja, wie? Ist die Mithilfe einer betriebsfremden Person beim Transport (auch nur für eine kurze Strecke) zulässig? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen bzw. müssen dieser Person besondere Anweisungen gegeben werden und wenn ja, welche?
Bei der Abwicklung von Containertransporten zwischen Österreich und China gingen sämtliche Exemplare der Konnossemente (Seefrachtbriefe) verloren. Der Verlust der Konnossemente habe zur Folge gehabt, dass die klagende Partei aufgrund des Charakters der Konnossemente als Inhaberpapiere die Freigabe des Frachtgutes nur durch Vorlage von Schad- und Klagloserklärungen (Letters of Indemnity) gegenüber der Reederei samt Bankgarantie habe erwirken können, wodurch erhebliche Verzögerungskosten entstanden seien. Das LG Graz beauftragte den SV, zur Unterstützung des Gerichtes bei der Parteien- und Zeugenvernehmung in der Tagsatzung anwesend zu sein und allenfalls anschließend einen Gutachtensauftrag zu erteilen.
Der SV wurde beauftragt, diverse Inventurschäden in der Lebensmittellogistik hinsichtlich Plausibilität und Schadenshöhe zu überprüfen. In concreto soll eruiert werden, ob die gemeldeten Zahlen (Schadensmenge, Wertnachweise, etc.) korrekt sind und ob die Methode der Lager- und Inventurführung der Branchenüblichkeit entspricht und ein Verschulden tatsächlich der Versicherungsnehmerin zuzuordnen ist.
Der SV wurde beauftragt, neben der Schadensursache auch die Schadenshöhe eines Inventurschadens im Zusammenhang mit der Lagerung von E-Bikes und zugehörigen Ersatzteilen zu prüfen, bei dem der Verlust diverser Artikel vom Lagerkunden als Schaden reklamiert wurde. Hintergrund war unter anderem die Frage, inwieweit ein Schadenersatzanspruch allein aufgrund einer einseitigen Inventur ohne Abgleichsmöglichkeit mit den tatsächlichen Buchwerten (Einkauf/Verkauf) geltend gemacht werden kann?
Die Betreiberin einer Logistikanlage wurde von einem Nachbarn wegen einer allfälligen Überschreitung der laut Betriebsanlagengenehmigung maximal zulässigen LKW-Zu-/Abfahrten angezeigt. Im Zuge des Verfahrens wurde der SV von der Anlagenbetreiberin beauftragt, eine allfällige Konsenswidrigkeit der vorliegenden Genehmigung gemäß § 82b GewO festzustellen bzw. auszuschließen. Weiters waren unter anderem die maximalen LKW-Zu- und Abfahrten in den Nachtstunden zu beschreiben. Es war der maximale Betriebsablauf in den jeweiligen Beurteilungszeiträumen darzustellen, wo und in welchem Ausmaß Be- und Entladungen stattfinden.
Dr. Christian Spendel
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Transportwesen.